{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1036_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19830118-19830118-ARGVP-1988-1036.pdf", "Checksum": "5d8c3ffe9cbc9b6f652990231cc15550"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1035,1036\nhen lässt auf die Möglichkeit schliessen, dass der Einsprecher auch in der Folge vergessen wurde. Jeder Gesamteigentümer hat aber Anspruch auf besondere Zustellung, und zwar nach dem Grundsatz, dass eine Ver­fügung jedem individuell zu eröffnen ist, der von ihr betroffen ist (Imboden/Rhinow, a.a.Q , Nr. 84 B I). Das ergibt sich aus der Natur des Gesamteigentums, nach welcher das Recht jedes Gesamteigentümers auf die ganze Sache geht (Art. 652 ZGB).\nRRB"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:13", "Checksum": "85988d80859ea797bf4747c2e4c7fd1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1036\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1035,1036\nhen lässt auf die Möglichkeit schliessen, dass der Einsprecher auch in der Folge vergessen wurde. Jeder Gesamteigentümer hat aber Anspruch auf besondere Zustellung, und zwar nach dem Grundsatz, dass eine Ver­fügung jedem individuell zu eröffnen ist, der von ihr betroffen ist (Imboden/Rhinow, a.a.Q , Nr. 84 B I). Das ergibt sich aus der Natur des Gesamteigentums, nach welcher das Recht jedes Gesamteigentümers auf die ganze Sache geht (Art. 652 ZGB).\nRRB\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1035,1036\n\nhen lässt auf die Möglichkeit schliessen, dass der Einsprecher auch in der\nFolge vergessen wurde. Jeder Gesamteigentümer hat aber Anspruch auf\nbesondere Zustellung, und zwar nach dem Grundsatz, dass eine Ver­\nfügung jedem individuell zu eröffnen ist, der von ihr betroffen ist\n(Imboden/Rhinow, a.a.Q , Nr. 84 B I). Das ergibt sich aus der Natur des\nGesamteigentums, nach welcher das Recht jedes Gesamteigentümers auf\ndie ganze Sache geht (Art. 652 ZGB).\nRRB 15.3.1977\n\n1036\n\nV e rfah re n . Eine Frist gilt nur bei Postaufgabe bei einer schweizerischen\nPoststelle als gewahrt (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Fristenlauf;\nbGS 143.4).\n\nGemäss Art. 82 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) kann der Entscheid des\nGemeinderates innert 14 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen wer­\nden1. Diese Frist gilt nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. April 1970\nüberden Fristenlauf (bGS 143.4) als eingehalten, wenn bis am letzten Tag\num 24.00 Uhr die betreffende Handlung vorgenommen oder schriftliche\nEingaben einer schweizerischen Poststelle übergeben worden sind. «Es\nentspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass eine Vorschrift, welche die\nBenützung der Post für die Fristwahrung der Einreichung bei der Behörde\nselbst gleichstellt, unter Post regelmässig nur eine schweizerische Post­\nstelle versteht. . . Sachliche Gründe sprechen dafür, dass die Befugnis zur\nEntgegennahme von Rechtsschriften mit voller prozessualer Wirkung\nnicht auf eine ausländische Poststelle ausgedehnt wird. Die Gleichstellung\nder Post mit einer Amtsstelle ist eine Konzession an die Verkehrsbedürf­\nnisse. Die Einreichung bei einer Poststelle tritt an die Stelle der Abgabe bei\nder zuständigen Behörde, obwohl die Rechtsvorkehr bei dieser später ein­\ngeht. Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich, weil die Unsicherheit dar­\nüber, ob eine befristete Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde,\nim Hinblick auf die Zuverlässigkeit der schweizerischen Post nicht lange\n\n1 Heute: Frist von 20 Tagen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungs­\nverfahren (bGS 143.5)\n\n54\nA. Entscheide des Regierungsrates 1036, 1037\n\nanhält. Die Entgegennahme einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem\neine Art Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen\nsoll, zumal bei grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder\naus anderen Gründen ( . . . ) Verspätungen eintreten können, mit denen bei\nder Benützung der schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden\nbraucht» (BGE 97 I 6f.).\nRRB 18.1.1983\n\n1037\n\nV erfah ren . Für den Beginn der Rekursfrist ist die tatsächliche Zustellung\nder Verfügung massgebend (Art. 3 des Gesetzes über das Verwaltungs­\nverfahren; bGS 143.5).\n\nGemäss A rt.82 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) kann gegen Be­\nschlüsse des Gemeinderates innert 1 4 Tagen Rekurs an den Regierungsrat\nergriffen werden1. Die Frist beginnt mit dem auf die Zustellung des schriftli­\nchen Entscheides folgenden Tag (Art. 2 Abs.1 des Gesetzes vom 26. April\n1970 über den Fristenlauf; bGS 143.4). Der Gemeinderat H. hat seinen\nEntscheid dem Rekurrenten mit eingeschriebenem Brief am 21. März\n1983 eröffnet. Nach allgemeiner Erfahrung hätte also der angefochtene\nEntscheid am 22. März 1983 zugestellt werden müssen, so dass die\n14tägige Rechtsmittelfrist am 23. März 1983 begonnen und am 5. April\n1983 geendet hätte. Die Rekursschrift datiert zwar vom 5. April 1983, ist\naber erst am 6. April 1983 der Post übergeben worden, so dass die Frist um\neinen Tag verpasst wurde. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend,\ndass er die angefochtene Verfügung verspätet erhalten habe, weil er zu\ndieser Zeit im Ausland gewesen sei. Nachforschungen bei der Post haben\nergeben, dass der eingeschriebene Brief des Gemeinderates H. vom\n21. März 1983 dem Rekurrenten tatsächlich erst am 23. März 1983 ausgehändig wurde. Gemäss der eingangs zitierten Bestimmung des Fristen­\nlaufgesetzes begann also die 14tägige Rechtsmittelfrist am darauffolgen­\nden 24. März 1983, so dass mit der Postaufgabe am 6. April 1983 die Frist\n\n1 Heute: Frist von 20 Tagen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungs­\nverfahren (bGS 143.5)\n\n55\n"}