A. Entscheide des Regierungsrates 1035,1036 hen lässt auf die Möglichkeit schliessen, dass der Einsprecher auch in der Folge vergessen wurde. Jeder Gesamteigentümer hat aber Anspruch auf besondere Zustellung, und zwar nach dem Grundsatz, dass eine Ver­ fügung jedem individuell zu eröffnen ist, der von ihr betroffen ist (Imboden/Rhinow, a.a.Q , Nr. 84 B I). Das ergibt sich aus der Natur des Gesamteigentums, nach welcher das Recht jedes Gesamteigentümers auf die ganze Sache geht (Art. 652 ZGB). RRB 15.3.1977 1036 V e rfah re n . Eine Frist gilt nur bei Postaufgabe bei einer schweizerischen Poststelle als gewahrt (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Fristenlauf; bGS 143.4). Gemäss Art. 82 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) kann der Entscheid des Gemeinderates innert 14 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen wer­ den1. Diese Frist gilt nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. April 1970 überden Fristenlauf (bGS 143.4) als eingehalten, wenn bis am letzten Tag um 24.00 Uhr die betreffende Handlung vorgenommen oder schriftliche Eingaben einer schweizerischen Poststelle übergeben worden sind. «Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass eine Vorschrift, welche die Benützung der Post für die Fristwahrung der Einreichung bei der Behörde selbst gleichstellt, unter Post regelmässig nur eine schweizerische Post­ stelle versteht. . . Sachliche Gründe sprechen dafür, dass die Befugnis zur Entgegennahme von Rechtsschriften mit voller prozessualer Wirkung nicht auf eine ausländische Poststelle ausgedehnt wird. Die Gleichstellung der Post mit einer Amtsstelle ist eine Konzession an die Verkehrsbedürf­ nisse. Die Einreichung bei einer Poststelle tritt an die Stelle der Abgabe bei der zuständigen Behörde, obwohl die Rechtsvorkehr bei dieser später ein­ geht. Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich, weil die Unsicherheit dar­ über, ob eine befristete Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde, im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der schweizerischen Post nicht lange 1 Heute: Frist von 20 Tagen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungs­ verfahren (bGS 143.5) 54 A. Entscheide des Regierungsrates 1036, 1037 anhält. Die Entgegennahme einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem eine Art Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen soll, zumal bei grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder aus anderen Gründen ( . . . ) Verspätungen eintreten können, mit denen bei der Benützung der schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden braucht» (BGE 97 I 6f.). RRB 18.1.1983 1037 V erfah ren . Für den Beginn der Rekursfrist ist die tatsächliche Zustellung der Verfügung massgebend (Art. 3 des Gesetzes über das Verwaltungs­ verfahren; bGS 143.5). Gemäss A rt.82 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) kann gegen Be­ schlüsse des Gemeinderates innert 1 4 Tagen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden1. Die Frist beginnt mit dem auf die Zustellung des schriftli­ chen Entscheides folgenden Tag (Art. 2 Abs.1 des Gesetzes vom 26. April 1970 über den Fristenlauf; bGS 143.4). Der Gemeinderat H. hat seinen Entscheid dem Rekurrenten mit eingeschriebenem Brief am 21. März 1983 eröffnet. Nach allgemeiner Erfahrung hätte also der angefochtene Entscheid am 22. März 1983 zugestellt werden müssen, so dass die 14tägige Rechtsmittelfrist am 23. März 1983 begonnen und am 5. April 1983 geendet hätte. Die Rekursschrift datiert zwar vom 5. April 1983, ist aber erst am 6. April 1983 der Post übergeben worden, so dass die Frist um einen Tag verpasst wurde. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, dass er die angefochtene Verfügung verspätet erhalten habe, weil er zu dieser Zeit im Ausland gewesen sei. Nachforschungen bei der Post haben ergeben, dass der eingeschriebene Brief des Gemeinderates H. vom 21. März 1983 dem Rekurrenten tatsächlich erst am 23. März 1983 ausge- händig wurde. Gemäss der eingangs zitierten Bestimmung des Fristen­ laufgesetzes begann also die 14tägige Rechtsmittelfrist am darauffolgen­ den 24. März 1983, so dass mit der Postaufgabe am 6. April 1983 die Frist 1 Heute: Frist von 20 Tagen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungs­ verfahren (bGS 143.5) 55