53 A. Entscheide des Regierungsrates 1035,1036 hen lässt auf die Möglichkeit schliessen, dass der Einsprecher auch in der Folge vergessen wurde. Jeder Gesamteigentümer hat aber Anspruch auf besondere Zustellung, und zwar nach dem Grundsatz, dass eine Ver­ fügung jedem individuell zu eröffnen ist, der von ihr betroffen ist (Imboden/Rhinow, a.a.Q , Nr. 84 B I). Das ergibt sich aus der Natur des Gesamteigentums, nach welcher das Recht jedes Gesamteigentümers auf die ganze Sache geht (Art. 652 ZGB). RRB 15.3.1977