Diese in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln gel­ ten auch im vorliegenden Fall. Die Flurgenossenschaft hat den Beweis an­ zutreten, dass sie - wie sie behauptet - die Einladung zur Gründungsver­ sammlung und die Eröffnung der Einsprachemöglichkeit dem Einsprecher zugestellt hat. Diesen Beweis bleibt sie schuldig; sie vermag die Zustellung auch nicht so glaubhaft zu machen, dass sie als sehr wahrscheinlich gelten könnte. Im Gegenteil: Aus einer Stellungnahme des Grundbuchamtes wird deutlich, dass zu den Vorbesprechungen jeweils nur zwei der drei Gesamt­ eigentümer eingeladen wurden, nicht aber der Einsprecher. Dieses Vorge­