Der Regierungsrat ist auf die Einsprache eingetreten, obwohl sie offen­ sichtlich nach Ablauf der dreissigtägigen Frist (Art. 174 Abs. 3 EG zum ZGB) erhoben wurde. Aus den Erwägungen: Der Beweis, dass (und wann) eine Verfügung zugestellt wurde, obliegt der Verwaltung (BGE 9 9 1359f. mit Verweisungen). Diese Beweislastvertei­ lung wird als Ausfluss der allgemeinen, auch im öffentlichen Recht aner­ kannten Regel betrachtet, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhan­ densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Wird eine Verfügung mit einfachem Brief eröffnet, trägt die Verwaltung die Beweislast und das entsprechende Risiko (BGE 101 la 8;