A ., B. und C. sind zu gesamter Hand Eigentümer der in den Perimeter­ bereich der Flurgenossenschaft H. einbezogenen Liegenschaft 2452. Während A. und B. zur Gründungsversammlung vom 4. März 1975 einge­ laden wurden und daran auch teilnahmen, behauptet C. in einer am 24. Oktober 1975 erhobenen Einsprache - nachdem ein Strassenprojekt der Flurgenossenschaft öffentlich ausgeschrieben wurde er habe weder eine Einladung zur Gründungsversammlung noch Mitteilungen über die erfolgte Gründung und den Beschluss über den Bau der Strasse erhalten. Er habe daher seine Mitgliedschaftsrechte nicht wahren können. Der Regierungsrat ist auf die Einsprache eingetreten,