{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1035_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19770315-19770315-ARGVP-1988-1035.pdf", "Checksum": "9d4b71004263cedfa3a4d432984bf4ee"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1035\n1035\nVerfahren. Beweispflicht bei der Zustellung einer Verfügung.\nA ., B. und C. sind zu gesamter Hand Eigentümer der in den Perimeter­bereich der Flurgenossenschaft H. einbezogenen Liegenschaft 2452. Während A. und B. zur Gründungsversammlung vom 4. März 1975 einge­laden wurden und daran auch teilnahmen, behauptet C. in einer am 24. Oktober 1975 erhobenen Einsprache -  nachdem ein Strassenprojekt der Flurgenossenschaft öffentlich ausgeschrieben wurde er ha"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:13", "Checksum": "6699fa35d1815887ad79b5092256b60b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1035\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1035\n1035\nVerfahren. Beweispflicht bei der Zustellung einer Verfügung.\nA ., B. und C. sind zu gesamter Hand Eigentümer der in den Perimeter­bereich der Flurgenossenschaft H. einbezogenen Liegenschaft 2452. Während A. und B. zur Gründungsversammlung vom 4. März 1975 einge­laden wurden und daran auch teilnahmen, behauptet C. in einer am 24. Oktober 1975 erhobenen Einsprache -  nachdem ein Strassenprojekt der Flurgenossenschaft öffentlich ausgeschrieben wurde er ha\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1035\n\n1035\n\nV erfah ren . Beweispflicht bei der Zustellung einer Verfügung.\n\nA ., B. und C. sind zu gesamter Hand Eigentümer der in den Perimeter­\nbereich der Flurgenossenschaft H. einbezogenen Liegenschaft 2452.\nWährend A. und B. zur Gründungsversammlung vom 4. März 1975 einge­\nladen wurden und daran auch teilnahmen, behauptet C. in einer am\n24. Oktober 1975 erhobenen Einsprache - nachdem ein Strassenprojekt\nder Flurgenossenschaft öffentlich ausgeschrieben wurde er habe weder\neine Einladung zur Gründungsversammlung noch Mitteilungen über die\nerfolgte Gründung und den Beschluss über den Bau der Strasse erhalten.\nEr habe daher seine Mitgliedschaftsrechte nicht wahren können.\nDer Regierungsrat ist auf die Einsprache eingetreten, obwohl sie offen­\nsichtlich nach Ablauf der dreissigtägigen Frist (Art. 174 Abs. 3 EG zum ZGB)\nerhoben wurde. Aus den Erwägungen:\nDer Beweis, dass (und wann) eine Verfügung zugestellt wurde, obliegt\nder Verwaltung (BGE 9 9 1359f. mit Verweisungen). Diese Beweislastvertei­\nlung wird als Ausfluss der allgemeinen, auch im öffentlichen Recht aner­\nkannten Regel betrachtet, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhan­\ndensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte\nableitet (Art. 8 ZGB). Wird eine Verfügung mit einfachem Brief eröffnet,\nträgt die Verwaltung die Beweislast und das entsprechende Risiko\n(BGE 101 la 8; vgl. auch BGE 92 I 258; ZHVGr 1970 Nr. 35; Zbl. 1970 S. 468;\n1969 S. 500; MBV 1972 S.365). Ein besonderer Zustellungsnachweis ist\nvon ihr namentlich dann zu erbringen, wenn die Verfügung entgegen der\nPostordnung für die Ausgabe eingeschriebener Sendungen ausgehändigt\nwurde (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\n5. Auflage, Nr. 84 V).\nDiese in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln gel­\nten auch im vorliegenden Fall. Die Flurgenossenschaft hat den Beweis an­\nzutreten, dass sie - wie sie behauptet - die Einladung zur Gründungsver­\nsammlung und die Eröffnung der Einsprachemöglichkeit dem Einsprecher\nzugestellt hat. Diesen Beweis bleibt sie schuldig; sie vermag die Zustellung\nauch nicht so glaubhaft zu machen, dass sie als sehr wahrscheinlich gelten\nkönnte. Im Gegenteil: Aus einer Stellungnahme des Grundbuchamtes wird\ndeutlich, dass zu den Vorbesprechungen jeweils nur zwei der drei Gesamt­\neigentümer eingeladen wurden, nicht aber der Einsprecher. Dieses Vorge­\n\n53\nA. Entscheide des Regierungsrates 1035,1036\n\nhen lässt auf die Möglichkeit schliessen, dass der Einsprecher auch in der\nFolge vergessen wurde. Jeder Gesamteigentümer hat aber Anspruch auf\nbesondere Zustellung, und zwar nach dem Grundsatz, dass eine Ver­\nfügung jedem individuell zu eröffnen ist, der von ihr betroffen ist\n(Imboden/Rhinow, a.a.Q , Nr. 84 B I). Das ergibt sich aus der Natur des\nGesamteigentums, nach welcher das Recht jedes Gesamteigentümers auf\ndie ganze Sache geht (Art. 652 ZGB).\nRRB 15.3.1977\n\n1036\n\nV e rfah re n . Eine Frist gilt nur bei Postaufgabe bei einer schweizerischen\nPoststelle als gewahrt (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Fristenlauf;\nbGS 143.4).\n\nGemäss Art. 82 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) kann der Entscheid des\nGemeinderates innert 14 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen wer­\nden1. Diese Frist gilt nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. April 1970\nüberden Fristenlauf (bGS 143.4) als eingehalten, wenn bis am letzten Tag\num 24.00 Uhr die betreffende Handlung vorgenommen oder schriftliche\nEingaben einer schweizerischen Poststelle übergeben worden sind. «Es\nentspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass eine Vorschrift, welche die\nBenützung der Post für die Fristwahrung der Einreichung bei der Behörde\nselbst gleichstellt, unter Post regelmässig nur eine schweizerische Post­\nstelle versteht. . . Sachliche Gründe sprechen dafür, dass die Befugnis zur\nEntgegennahme von Rechtsschriften mit voller prozessualer Wirkung\nnicht auf eine ausländische Poststelle ausgedehnt wird. Die Gleichstellung\nder Post mit einer Amtsstelle ist eine Konzession an die Verkehrsbedürf­\nnisse. Die Einreichung bei einer Poststelle tritt an die Stelle der Abgabe bei\nder zuständigen Behörde, obwohl die Rechtsvorkehr bei dieser später ein­\ngeht. Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich, weil die Unsicherheit dar­\nüber, ob eine befristete Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde,\nim Hinblick auf die Zuverlässigkeit der schweizerischen Post nicht lange\n\n1 Heute: Frist von 20 Tagen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungs­\nverfahren (bGS 143.5)\n\n54\n"}