A. Entscheide des Regierungsrates 1035 1035 V erfah ren . Beweispflicht bei der Zustellung einer Verfügung. A ., B. und C. sind zu gesamter Hand Eigentümer der in den Perimeter­ bereich der Flurgenossenschaft H. einbezogenen Liegenschaft 2452. Während A. und B. zur Gründungsversammlung vom 4. März 1975 einge­ laden wurden und daran auch teilnahmen, behauptet C. in einer am 24. Oktober 1975 erhobenen Einsprache - nachdem ein Strassenprojekt der Flurgenossenschaft öffentlich ausgeschrieben wurde er habe weder eine Einladung zur Gründungsversammlung noch Mitteilungen über die erfolgte Gründung und den Beschluss über den Bau der Strasse erhalten. Er habe daher seine Mitgliedschaftsrechte nicht wahren können. Der Regierungsrat ist auf die Einsprache eingetreten, obwohl sie offen­ sichtlich nach Ablauf der dreissigtägigen Frist (Art. 174 Abs. 3 EG zum ZGB) erhoben wurde. Aus den Erwägungen: Der Beweis, dass (und wann) eine Verfügung zugestellt wurde, obliegt der Verwaltung (BGE 9 9 1359f. mit Verweisungen). Diese Beweislastvertei­ lung wird als Ausfluss der allgemeinen, auch im öffentlichen Recht aner­ kannten Regel betrachtet, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhan­ densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Wird eine Verfügung mit einfachem Brief eröffnet, trägt die Verwaltung die Beweislast und das entsprechende Risiko (BGE 101 la 8; vgl. auch BGE 92 I 258; ZHVGr 1970 Nr. 35; Zbl. 1970 S. 468; 1969 S. 500; MBV 1972 S.365). Ein besonderer Zustellungsnachweis ist von ihr namentlich dann zu erbringen, wenn die Verfügung entgegen der Postordnung für die Ausgabe eingeschriebener Sendungen ausgehändigt wurde (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 84 V). Diese in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln gel­ ten auch im vorliegenden Fall. Die Flurgenossenschaft hat den Beweis an­ zutreten, dass sie - wie sie behauptet - die Einladung zur Gründungsver­ sammlung und die Eröffnung der Einsprachemöglichkeit dem Einsprecher zugestellt hat. Diesen Beweis bleibt sie schuldig; sie vermag die Zustellung auch nicht so glaubhaft zu machen, dass sie als sehr wahrscheinlich gelten könnte. Im Gegenteil: Aus einer Stellungnahme des Grundbuchamtes wird deutlich, dass zu den Vorbesprechungen jeweils nur zwei der drei Gesamt­ eigentümer eingeladen wurden, nicht aber der Einsprecher. Dieses Vorge­ 53 A. Entscheide des Regierungsrates 1035,1036 hen lässt auf die Möglichkeit schliessen, dass der Einsprecher auch in der Folge vergessen wurde. Jeder Gesamteigentümer hat aber Anspruch auf besondere Zustellung, und zwar nach dem Grundsatz, dass eine Ver­ fügung jedem individuell zu eröffnen ist, der von ihr betroffen ist (Imboden/Rhinow, a.a.Q , Nr. 84 B I). Das ergibt sich aus der Natur des Gesamteigentums, nach welcher das Recht jedes Gesamteigentümers auf die ganze Sache geht (Art. 652 ZGB). RRB 15.3.1977 1036 V e rfah re n . Eine Frist gilt nur bei Postaufgabe bei einer schweizerischen Poststelle als gewahrt (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Fristenlauf; bGS 143.4). Gemäss Art. 82 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) kann der Entscheid des Gemeinderates innert 14 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen wer­ den1. Diese Frist gilt nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. April 1970 überden Fristenlauf (bGS 143.4) als eingehalten, wenn bis am letzten Tag um 24.00 Uhr die betreffende Handlung vorgenommen oder schriftliche Eingaben einer schweizerischen Poststelle übergeben worden sind. «Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass eine Vorschrift, welche die Benützung der Post für die Fristwahrung der Einreichung bei der Behörde selbst gleichstellt, unter Post regelmässig nur eine schweizerische Post­ stelle versteht. . . Sachliche Gründe sprechen dafür, dass die Befugnis zur Entgegennahme von Rechtsschriften mit voller prozessualer Wirkung nicht auf eine ausländische Poststelle ausgedehnt wird. Die Gleichstellung der Post mit einer Amtsstelle ist eine Konzession an die Verkehrsbedürf­ nisse. Die Einreichung bei einer Poststelle tritt an die Stelle der Abgabe bei der zuständigen Behörde, obwohl die Rechtsvorkehr bei dieser später ein­ geht. Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich, weil die Unsicherheit dar­ über, ob eine befristete Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde, im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der schweizerischen Post nicht lange 1 Heute: Frist von 20 Tagen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungs­ verfahren (bGS 143.5) 54