Im übrigen kann der Rekurrent nicht dartun, in welcher Weise die ihm eröffnete Verfügung nicht mit dem Willen der Sanitätskommission übereinstimmen sollte. Der Regierungsrat hat auch deshalb keinen Anlass, auf diese blosse Vermu­ tung näher einzugehen, weil dem Rekurrenten durch die gewählte Form keine Nachteile erwachsen sind. RRB 14.4.1969 1 Vgl. heute Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5 52