V e rfah re n . Formelle Anforderungen an eine Verfügung (Unterzeich­ nung)1. Ein Rekurrent machte geltend, eine nur vom Aktuar der Sanitätskommis­ sion Unterzeichnete Verfügung sei fehlerhaft; sie biete keine Gewähr dafür, dass sie dem Willen der Kommission entspreche. Dazu führte der Regierungsrat folgendes aus: Das Verwaltungsrecht von Appenzell A.Rh. lässt die Frage offen, ob eine Verfügung zu unterzeichnen ist und gegebenenfalls durch w en1. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Verfügung, die gar nicht unterzeichnet ist, Rechtswirkungen entfalten könnte.