{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1034_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19690414-19690414-ARGVP-1988-1034.pdf", "Checksum": "120021baa67de846d1c735e3070087da"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1034"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1034"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1033,1034\npetenzordnung nicht an, dass auch die Polizeidirektion Bewilligungen erteilt, weil sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde. Die Verfügung der Polizeidirektion ist somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, was nach allgemeiner Lehre und Praxis ihre Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­sprechung, Band 1, S. 242). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beach­ten; es schadet somit nicht"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:29", "Checksum": "466efa8c93407fce5b029e087d99b84d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1034\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1033,1034\npetenzordnung nicht an, dass auch die Polizeidirektion Bewilligungen erteilt, weil sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde. Die Verfügung der Polizeidirektion ist somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, was nach allgemeiner Lehre und Praxis ihre Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­sprechung, Band 1, S. 242). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beach­ten; es schadet somit nicht\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1033,1034\n\npetenzordnung nicht an, dass auch die Polizeidirektion Bewilligungen\nerteilt, weil sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde. Die\nVerfügung der Polizeidirektion ist somit von einer unzuständigen Behörde\nerlassen worden, was nach allgemeiner Lehre und Praxis ihre Nichtigkeit\nzur Folge hat (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­\nsprechung, Band 1, S. 242). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beach­\nten; es schadet somit nichts, dass der Rekurrent den Mangel nicht geltend\ngemacht hat.\nRRB 24.1.1984\n\n1034\n\nV e rfah re n . Formelle Anforderungen an eine Verfügung (Unterzeich­\nnung)1.\n\nEin Rekurrent machte geltend, eine nur vom Aktuar der Sanitätskommis­\nsion Unterzeichnete Verfügung sei fehlerhaft; sie biete keine Gewähr\ndafür, dass sie dem Willen der Kommission entspreche.\nDazu führte der Regierungsrat folgendes aus:\nDas Verwaltungsrecht von Appenzell A.Rh. lässt die Frage offen, ob\neine Verfügung zu unterzeichnen ist und gegebenenfalls durch w en1. Im\nvorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Verfügung, die gar\nnicht unterzeichnet ist, Rechtswirkungen entfalten könnte. Es handelt sich\nhier um einen Verwaltungsakt, der bloss die Unterschrift des Aktuars der\nverfügenden Behörde trägt. Die kantonale Praxis hat diese Eröffnungsart\nbisher stets zugelassen. Solange keine abweichende Vorschrift besteht,\nmuss es der verfügenden Behörde überlassen bleiben, wen sie mit der\nUnterzeichnung ihrer Verfügungen beauftragen will. Im übrigen kann der\nRekurrent nicht dartun, in welcher Weise die ihm eröffnete Verfügung\nnicht mit dem Willen der Sanitätskommission übereinstimmen sollte. Der\nRegierungsrat hat auch deshalb keinen Anlass, auf diese blosse Vermu­\ntung näher einzugehen, weil dem Rekurrenten durch die gewählte Form\nkeine Nachteile erwachsen sind.\nRRB 14.4.1969\n\n1 Vgl. heute Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5\n\n52\n"}