A. Entscheide des Regierungsrates 1033,1034 petenzordnung nicht an, dass auch die Polizeidirektion Bewilligungen erteilt, weil sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde. Die Verfügung der Polizeidirektion ist somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, was nach allgemeiner Lehre und Praxis ihre Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­ sprechung, Band 1, S. 242). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beach­ ten; es schadet somit nichts, dass der Rekurrent den Mangel nicht geltend gemacht hat. RRB 24.1.1984 1034 V e rfah re n . Formelle Anforderungen an eine Verfügung (Unterzeich­ nung)1. Ein Rekurrent machte geltend, eine nur vom Aktuar der Sanitätskommis­ sion Unterzeichnete Verfügung sei fehlerhaft; sie biete keine Gewähr dafür, dass sie dem Willen der Kommission entspreche. Dazu führte der Regierungsrat folgendes aus: Das Verwaltungsrecht von Appenzell A.Rh. lässt die Frage offen, ob eine Verfügung zu unterzeichnen ist und gegebenenfalls durch w en1. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Verfügung, die gar nicht unterzeichnet ist, Rechtswirkungen entfalten könnte. Es handelt sich hier um einen Verwaltungsakt, der bloss die Unterschrift des Aktuars der verfügenden Behörde trägt. Die kantonale Praxis hat diese Eröffnungsart bisher stets zugelassen. Solange keine abweichende Vorschrift besteht, muss es der verfügenden Behörde überlassen bleiben, wen sie mit der Unterzeichnung ihrer Verfügungen beauftragen will. Im übrigen kann der Rekurrent nicht dartun, in welcher Weise die ihm eröffnete Verfügung nicht mit dem Willen der Sanitätskommission übereinstimmen sollte. Der Regierungsrat hat auch deshalb keinen Anlass, auf diese blosse Vermu­ tung näher einzugehen, weil dem Rekurrenten durch die gewählte Form keine Nachteile erwachsen sind. RRB 14.4.1969 1 Vgl. heute Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5 52