Es handelt sich hier um einen Verwaltungsakt, der bloss die Unterschrift des Aktuars der verfügenden Behörde trägt. Die kantonale Praxis hat diese Eröffnungsart bisher stets zugelassen. Solange keine abweichende Vorschrift besteht, muss es der verfügenden Behörde überlassen bleiben, wen sie mit der Unterzeichnung ihrer Verfügungen beauftragen will. Im übrigen kann der Rekurrent nicht dartun, in welcher Weise die ihm eröffnete Verfügung nicht mit dem Willen der Sanitätskommission übereinstimmen sollte.