Ein Rekurrent machte geltend, eine nur vom Aktuar der Sanitätskommis­ sion Unterzeichnete Verfügung sei fehlerhaft; sie biete keine Gewähr dafür, dass sie dem Willen der Kommission entspreche. Dazu führte der Regierungsrat folgendes aus: Das Verwaltungsrecht von Appenzell A.Rh. lässt die Frage offen, ob eine Verfügung zu unterzeichnen ist und gegebenenfalls durch w en1. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Verfügung, die gar nicht unterzeichnet ist, Rechtswirkungen entfalten könnte. Es handelt sich hier um einen Verwaltungsakt, der bloss die Unterschrift des Aktuars der verfügenden Behörde trägt.