petenzordnung nicht an, dass auch die Polizeidirektion Bewilligungen erteilt, weil sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde. Die Verfügung der Polizeidirektion ist somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, was nach allgemeiner Lehre und Praxis ihre Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­ sprechung, Band 1, S. 242). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beach­ ten; es schadet somit nichts, dass der Rekurrent den Mangel nicht geltend gemacht hat. RRB 24.1.1984 1034 V e rfah re n . Formelle Anforderungen an eine Verfügung (Unterzeich­ nung)1.