Der Aufsichtsbehörde stehen verschiedene aufsichtsrechtliche Mass­ nahmen zur Verfügung, deren Auswahl sie nach freiem Ermessen trifft. In Frage kommen Massnahmen wie die Erteilung von verbindlichen, konkreten Weisungen, disziplinarische Massnahmen, eigenes Handeln der Aufsichtsbehörde sowie die Aufhebung von Verfügungen (vgl. Hans- Jürg Schär, a.a.0., Art. 30, N. 12). Der Gemeinderat B. ist einzuladen, solche Anfragen inskünftig wesentlich speditiver zu behandeln, wobei auch vom direkt Betroffenen ein kooperatives Verhalten erwartet werden muss. Der konkrete Zeitbedarf hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles