{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1033_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840124-19840124-ARGVP-1988-1033.pdf", "Checksum": "b12aec3ecefebd1de2efcc91974de32d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1032, 1033\nnur in Fällen angeordnet werden, in denen sie aus Gründen des öffent­lichen Interesses erforderlich sind (vgl. Entscheid des Regierungsrates vom 30. März 1982 in Sachen H.R.; Schweizerisches Zentralblatt für Staats-und Gemeindeverwaltung, 1979, Seite 361; Fleiner-Gerster, a.a.Q , Seite 236; Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 30, N .8 ff) . Im vorliegenden Fall ist die unge­bührlich lange Behandlungsdauer zu beanstanden. Vom eingeschriebe­nen Brief des J.E."}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:07", "Checksum": "a5344c4d527b6e4dc6b42bcb7bdefd7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1033\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1032, 1033\nnur in Fällen angeordnet werden, in denen sie aus Gründen des öffent­lichen Interesses erforderlich sind (vgl. Entscheid des Regierungsrates vom 30. März 1982 in Sachen H.R.; Schweizerisches Zentralblatt für Staats-und Gemeindeverwaltung, 1979, Seite 361; Fleiner-Gerster, a.a.Q , Seite 236; Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 30, N .8 ff) . Im vorliegenden Fall ist die unge­bührlich lange Behandlungsdauer zu beanstanden. Vom eingeschriebe­nen Brief des J.E.\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1032, 1033\n\nnur in Fällen angeordnet werden, in denen sie aus Gründen des öffent­\nlichen Interesses erforderlich sind (vgl. Entscheid des Regierungsrates vom\n30. März 1982 in Sachen H.R.; Schweizerisches Zentralblatt für Staats-und\nGemeindeverwaltung, 1979, Seite 3 6 1 ; Fleiner-Gerster, a.a.Q , Seite 236;\nHans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 30, N .8 ff). Im vorliegenden Fall ist die unge­\nbührlich lange Behandlungsdauer zu beanstanden. Vom eingeschriebe­\nnen Brief des J.E. bis zu dessen Beantwortung sind nicht weniger als vier­\neinhalb Jahre verstrichen. Dieser Zeitraum ist unverhältnismässig lang.\nAllerdings ist aufgrund der Akten unklar, ob und inwieweit der Beschwer­\ndeführer zu dieser Verzögerung beigetragen hat. ( . . . ) Auch wenn die Vor­\ninstanz mit ihrem Verhalten keine Vorschriften verletzt hat, ist die speditive\nBehandlung solcher einfacher Anfragen im Interesse beider Partner und\nauch im Sinne eines guten Einvernehmens zwischen Bürger und Staat drin­\ngend zu empfehlen.\nc) Der Aufsichtsbehörde stehen verschiedene aufsichtsrechtliche Mass­\nnahmen zur Verfügung, deren Auswahl sie nach freiem Ermessen trifft.\nIn Frage kommen Massnahmen wie die Erteilung von verbindlichen,\nkonkreten Weisungen, disziplinarische Massnahmen, eigenes Handeln\nder Aufsichtsbehörde sowie die Aufhebung von Verfügungen (vgl. Hans-\nJürg Schär, a.a.0., Art. 30, N. 12). Der Gemeinderat B. ist einzuladen, solche\nAnfragen inskünftig wesentlich speditiver zu behandeln, wobei auch vom\ndirekt Betroffenen ein kooperatives Verhalten erwartet werden muss. Der\nkonkrete Zeitbedarf hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles\nab.\nRRB 11.5.1986\n\n1033\n\nV erfah ren . Nichtigkeit der von einer unzuständigen Behörde erlassenen\nVerfügung (Art. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS\n143.5).\n\nNach A rt.2 des Gesetzes über den Sonntagsladenschluss (bGS 822.31)\nkönnen die Gemeinderäte für bestimmte Geschäfte und für Apotheken\ndie Offenhaltung an Sonntagen bewilligen. Es geht bei dieser klaren Kom­\n\n51\nA. Entscheide des Regierungsrates 1033,1034\n\npetenzordnung nicht an, dass auch die Polizeidirektion Bewilligungen\nerteilt, weil sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde. Die\nVerfügung der Polizeidirektion ist somit von einer unzuständigen Behörde\nerlassen worden, was nach allgemeiner Lehre und Praxis ihre Nichtigkeit\nzur Folge hat (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­\nsprechung, Band 1, S. 242). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beach­\nten; es schadet somit nichts, dass der Rekurrent den Mangel nicht geltend\ngemacht hat.\nRRB 24.1.1984\n\n1034\n\nV e rfah re n . Formelle Anforderungen an eine Verfügung (Unterzeich­\nnung)1.\n\nEin Rekurrent machte geltend, eine nur vom Aktuar der Sanitätskommis­\nsion Unterzeichnete Verfügung sei fehlerhaft; sie biete keine Gewähr\ndafür, dass sie dem Willen der Kommission entspreche.\nDazu führte der Regierungsrat folgendes aus:\nDas Verwaltungsrecht von Appenzell A.Rh. lässt die Frage offen, ob\neine Verfügung zu unterzeichnen ist und gegebenenfalls durch w en1. Im\nvorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Verfügung, die gar\nnicht unterzeichnet ist, Rechtswirkungen entfalten könnte. Es handelt sich\nhier um einen Verwaltungsakt, der bloss die Unterschrift des Aktuars der\nverfügenden Behörde trägt. Die kantonale Praxis hat diese Eröffnungsart\nbisher stets zugelassen. Solange keine abweichende Vorschrift besteht,\nmuss es der verfügenden Behörde überlassen bleiben, wen sie mit der\nUnterzeichnung ihrer Verfügungen beauftragen will. Im übrigen kann der\nRekurrent nicht dartun, in welcher Weise die ihm eröffnete Verfügung\nnicht mit dem Willen der Sanitätskommission übereinstimmen sollte. Der\nRegierungsrat hat auch deshalb keinen Anlass, auf diese blosse Vermu­\ntung näher einzugehen, weil dem Rekurrenten durch die gewählte Form\nkeine Nachteile erwachsen sind.\nRRB 14.4.1969\n\n1 Vgl. heute Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5\n\n52\n"}