A. Entscheide des Regierungsrates 1032, 1033 nur in Fällen angeordnet werden, in denen sie aus Gründen des öffent­ lichen Interesses erforderlich sind (vgl. Entscheid des Regierungsrates vom 30. März 1982 in Sachen H.R.; Schweizerisches Zentralblatt für Staats-und Gemeindeverwaltung, 1979, Seite 3 6 1 ; Fleiner-Gerster, a.a.Q , Seite 236; Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 30, N .8 ff). Im vorliegenden Fall ist die unge­ bührlich lange Behandlungsdauer zu beanstanden. Vom eingeschriebe­ nen Brief des J.E. bis zu dessen Beantwortung sind nicht weniger als vier­ einhalb Jahre verstrichen. Dieser Zeitraum ist unverhältnismässig lang. Allerdings ist aufgrund der Akten unklar, ob und inwieweit der Beschwer­ deführer zu dieser Verzögerung beigetragen hat. ( . . . ) Auch wenn die Vor­ instanz mit ihrem Verhalten keine Vorschriften verletzt hat, ist die speditive Behandlung solcher einfacher Anfragen im Interesse beider Partner und auch im Sinne eines guten Einvernehmens zwischen Bürger und Staat drin­ gend zu empfehlen. c) Der Aufsichtsbehörde stehen verschiedene aufsichtsrechtliche Mass­ nahmen zur Verfügung, deren Auswahl sie nach freiem Ermessen trifft. In Frage kommen Massnahmen wie die Erteilung von verbindlichen, konkreten Weisungen, disziplinarische Massnahmen, eigenes Handeln der Aufsichtsbehörde sowie die Aufhebung von Verfügungen (vgl. Hans- Jürg Schär, a.a.0., Art. 30, N. 12). Der Gemeinderat B. ist einzuladen, solche Anfragen inskünftig wesentlich speditiver zu behandeln, wobei auch vom direkt Betroffenen ein kooperatives Verhalten erwartet werden muss. Der konkrete Zeitbedarf hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. RRB 11.5.1986 1033 V erfah ren . Nichtigkeit der von einer unzuständigen Behörde erlassenen Verfügung (Art. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Nach A rt.2 des Gesetzes über den Sonntagsladenschluss (bGS 822.31) können die Gemeinderäte für bestimmte Geschäfte und für Apotheken die Offenhaltung an Sonntagen bewilligen. Es geht bei dieser klaren Kom­ 51 A. Entscheide des Regierungsrates 1033,1034 petenzordnung nicht an, dass auch die Polizeidirektion Bewilligungen erteilt, weil sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde. Die Verfügung der Polizeidirektion ist somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, was nach allgemeiner Lehre und Praxis ihre Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­ sprechung, Band 1, S. 242). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beach­ ten; es schadet somit nichts, dass der Rekurrent den Mangel nicht geltend gemacht hat. RRB 24.1.1984 1034 V e rfah re n . Formelle Anforderungen an eine Verfügung (Unterzeich­ nung)1. Ein Rekurrent machte geltend, eine nur vom Aktuar der Sanitätskommis­ sion Unterzeichnete Verfügung sei fehlerhaft; sie biete keine Gewähr dafür, dass sie dem Willen der Kommission entspreche. Dazu führte der Regierungsrat folgendes aus: Das Verwaltungsrecht von Appenzell A.Rh. lässt die Frage offen, ob eine Verfügung zu unterzeichnen ist und gegebenenfalls durch w en1. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Verfügung, die gar nicht unterzeichnet ist, Rechtswirkungen entfalten könnte. Es handelt sich hier um einen Verwaltungsakt, der bloss die Unterschrift des Aktuars der verfügenden Behörde trägt. Die kantonale Praxis hat diese Eröffnungsart bisher stets zugelassen. Solange keine abweichende Vorschrift besteht, muss es der verfügenden Behörde überlassen bleiben, wen sie mit der Unterzeichnung ihrer Verfügungen beauftragen will. Im übrigen kann der Rekurrent nicht dartun, in welcher Weise die ihm eröffnete Verfügung nicht mit dem Willen der Sanitätskommission übereinstimmen sollte. Der Regierungsrat hat auch deshalb keinen Anlass, auf diese blosse Vermu­ tung näher einzugehen, weil dem Rekurrenten durch die gewählte Form keine Nachteile erwachsen sind. RRB 14.4.1969 1 Vgl. heute Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5 52