Damit wird in erster Linie der Zweck verfolgt, die Aufsichtsbehörde auf Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Amtsstellen und Behörden auf­ merksam zu machen. Insofern ist die Aufsichtsbeschwerde mit der An­ zeige oder Petition vergleichbar (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIII, Seite 327; Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 1069; Fleiner-Gerster, a.a.Q , Seite 236). Die Aufsichtsbeschwerde ist weder an bestimmte For­ men noch Fristen gebunden (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.0., Art. 30, N. 5). b)