Verwaltungspraxis, Heft XVI, Seite 495 und 542). An und für sich bedarf die Aufsichtsbeschwerde im Gegensatz zu den eigentlichen Rechtsmitteln keiner besonderen gesetzlichen Grundlage. Insofern dient ihre Verankerung in Art. 30 des neuen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschliesslich der Rechtssicherheit. Gemäss Art. 30 Abs.1 kann gegen eine Verwaltungsbehörde jederzeit bei der ihr übergeordneten Behörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden, wenn kein Rekurs möglich ist. Damit wird in erster Linie der Zweck verfolgt, die Aufsichtsbehörde auf Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Amtsstellen und Behörden auf­ merksam zu machen.