Der Gemeinderat konnte folgerich­ tig in seiner Mitteilung vom 21. November 1985 nur nochmals bestätigen, dass sich das Begehren des Beschwerdeführers schon längst von selbst erledigt habe, was einer blossen Auskunft gleichkommt. 2. a) Die Eingabe des J.E. vom 24. November 1985 an den Regierungsrat ist als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Diese wurde bisher im ausserrhodischen Verwaltungsrecht nirgends ausdrücklich erwähnt. Dennoch wurde sie nach ständiger Praxis des Regierungsrates zugelassen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XVI, Seite 495 und 542).