Abgesehen davon, dass ein Gemeinderatskollegium einen vom Volk gewählten Behördevertreter nicht entlassen kann, ist der Betreffende anlässlich der Gesamterneuerungs­ wahlen vom Frühjahr 1983 als Gemeinderat und Präsident der Vormund­ schaftskommission B. zurückgetreten. Das Begehren des Beschwerdefüh­ rers war demnach zum Zeitpunkt, als die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid traf, bereits gegenstandslos. Der Gemeinderat konnte folgerich­ tig in seiner Mitteilung vom 21. November 1985 nur nochmals bestätigen, dass sich das Begehren des Beschwerdeführers schon längst von selbst erledigt habe, was einer blossen Auskunft gleichkommt.