b) Der angefochtene Brief des Gemeinderates B. vom 21. November 1985 stellt keine rekursfähige Verfügung im Sinne der Erläuterungen in Buchstabe a) dar. Die Vorinstanz hat deshalb ihr Schreiben zu Recht weder mit «Beschluss» oder «Verfügung» betitelt noch mit einer Rechtsmittelbe­ lehrung versehen. - Der Beschwerdeführer verlangte vom Gemeinderat B. die Amtsenthebung eines Behördemitglieds. Abgesehen davon, dass ein Gemeinderatskollegium einen vom Volk gewählten Behördevertreter nicht entlassen kann, ist der Betreffende anlässlich der Gesamterneuerungs­ wahlen vom Frühjahr 1983 als Gemeinderat und Präsident der Vormund­ schaftskommission B. zurückgetreten.