Q , §1 9 , N.10). Ob es sich um eine anfechtbare Verfügung oder bloss um eine Auskunft handelt, muss im Einzelfall ermittelt werden. Die Rechtsmittelbelehrung gilt dabei als er­ hebliches Indiz für den Verfügungscharakter, auch wenn dieser nicht nach der äusseren Form, sondern schliesslich nur nach dem Inhalt einer behörd­ lichen Anordnung beurteilt werden kann (vgl. BGE 100 lb 432). So ist bei­ spielsweise ein formloser Brief ohne Rechtsmittelbelehrung, aber mit ver­ pflichtendem Inhalt, anfechtbar (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, Art. 18, N.6/7).