Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, §19, N .3; Thomas Fleiner-Gerster, Grund­ züge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1980, Seite 159). Für die Verfügung ist also begriffsnotwendig, dass sie verbindlich sein muss, im Gegensatz beispielsweise zur blossen Aus­ kunft oder einem informellen Vorbescheid. Keine Verfügungen stellen demnach blosse Absichtserklärungen, Ankündigungen von Verfügungen sowie unverbindliche Vorbescheide dar (vgl. Max Imboden/Renö A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Seite 215; Kölz, a.a.Q , §1 9 , N.10).