Verwaltungspraxis, Heft XIII, Seite 351). Als rekurs­ fähiger Verwaltungsakt ist ein obrigkeitlicher Akt zu verstehen, durch den konkrete Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und einzelnen Bür­ gern begründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden. Die Ver­ fügung regelt im Einzelfall ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststellend (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, Seite 128 mit Hin­ weisen; Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, §19, N .3;