18 Abs.1 des Gesetzes vom 28. April 1985 überdas Verwaltungsverfahren (bGS 143.5), das seit dem 1. Januar 1986 in Kraft ist, können Verfügungen, durch welche eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist, durch Rekurs weitergezogen werden. Nach der Praxis des Regierungsrates ist auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde nur dann einzutreten, wenn es sich beim angefochtenen Ent­ scheid um einen rekurs- bzw. beschwerdefähigen Verwaltungsakt handelt (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIII, Seite 351).