Gemeinderates B. enthält weder einen Beschluss noch eine Rechts­ mittelbelehrung, was vom Empfänger bemängelt wird. Dennoch erhebt dieser dagegen mit Schreiben vom 24. November 1985 Beschwerde beim Regierungsrat. Gemäss Art. 18 Abs.1 des Gesetzes vom 28. April 1985 überdas Verwaltungsverfahren (bGS 143.5), das seit dem 1. Januar 1986 in Kraft ist, können Verfügungen, durch welche eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist, durch Rekurs weitergezogen werden.