A. Entscheide des Regierungsrates 1031,1032 licher Natur handelt, durch welche beispielsweise einem Privaten eine öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt wird. Diese Eigenschaft geht dem vorliegenden Beschluss des Gemeinderates ab. Als sich der Gemeinderat der Auffassung der Ortsplanungskommission anschloss, die erwähnten Parzellen seien nicht in die Wohnzone einzuzonen, hat er bloss seinen Willen kundgetan, die zukünftige Zonenordnung in diesem Sinne auszu­ gestalten. Dem Beschluss kommt zur Zeit noch keine rechtliche Verbind­ lichkeit zu, da der Zonenplan wederaufgelegt noch von den Stimmberech­ tigten angenommen ist.