{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1032_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860511-19860511-ARGVP-1988-1032.pdf", "Checksum": "1c9efd83922c70642c090115f386ef5c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1031,1032\nlicher Natur handelt, durch welche beispielsweise einem Privaten eine öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt wird. Diese Eigenschaft geht dem vorliegenden Beschluss des Gemeinderates ab. Als sich der Gemeinderat der Auffassung der Ortsplanungskommission anschloss, die erwähnten Parzellen seien nicht in die Wohnzone einzuzonen, hat er bloss seinen Willen kundgetan, die zukünftige Zonenordnung in diesem Sinne auszu­gestalten. Dem Beschluss kommt zur Zei"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:37", "Checksum": "c5a017ba0e062f0666beab82a4e94755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1032\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1031,1032\nlicher Natur handelt, durch welche beispielsweise einem Privaten eine öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt wird. Diese Eigenschaft geht dem vorliegenden Beschluss des Gemeinderates ab. Als sich der Gemeinderat der Auffassung der Ortsplanungskommission anschloss, die erwähnten Parzellen seien nicht in die Wohnzone einzuzonen, hat er bloss seinen Willen kundgetan, die zukünftige Zonenordnung in diesem Sinne auszu­gestalten. Dem Beschluss kommt zur Zei\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1031,1032\n\nlicher Natur handelt, durch welche beispielsweise einem Privaten eine\nöffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt wird. Diese Eigenschaft geht dem\nvorliegenden Beschluss des Gemeinderates ab. Als sich der Gemeinderat\nder Auffassung der Ortsplanungskommission anschloss, die erwähnten\nParzellen seien nicht in die Wohnzone einzuzonen, hat er bloss seinen\nWillen kundgetan, die zukünftige Zonenordnung in diesem Sinne auszu­\ngestalten. Dem Beschluss kommt zur Zeit noch keine rechtliche Verbind­\nlichkeit zu, da der Zonenplan wederaufgelegt noch von den Stimmberech­\ntigten angenommen ist. Die Betroffenen werden im Rahmen des Einspra­\ncheverfahrens ihre Interessen wahrnehmen können.\nRRB 10.6.1974\n\n1032\n\nV e rfah re n . Begriff der anfechtbaren Verfügung; Entgegennahme eines\nunzulässigen Rekurses als Aufsichtsbeschwerde; aufsichtsrechtliche Mass­\nnahmen (Art. 18 und Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren;\nbGS 143.5).\n\nJ. E. steht seit vielen Jahren im Streit mit den Gemeindebehörden von B. In\neinem Brief an den Gemeinderat B. vom Mai 1981 kritisierte er die Amts­\nführung des Präsidenten der Vormundschaftskommission und ersucht um\ndessen Amtsenthebung. Trotz mehrfacher Reklamationen erhielt er zu­\nnächst keine Antwort.\nErst im November 1985 teilte ihm der Gemeinderat mit, das Gesuch\num Amtsenthebung habe sich infolge Rücktritts des Betroffenen von sel­\nber erledigt; im übrigen lägen für eine unkorrekte Amtsführung keine\nBeweise vor. - Gegen diese Mitteilung erhob J.E. Rekurs beim Regierungs­\nrat mit dem Begehren, die Angelegenheit sei «zur gebührenden und\nrechtskonformen Erledigung an den Gemeinderat B. zurückzuweisen».\nDer Regierungsrat trat auf den Rekurs nicht ein, nahm ihn jedoch als\nAufsichtsbeschwerde entgegen.\nAus den Erwägungen:\nI . a) Der Gemeinderat B. hat in seinem Brief vom 21. November 1985 an\nJ . E. dessen Schreiben vom 2 9 .Mai 1981 beantwortet. Der Brief des\n\n48\nA. Entscheide des Regierungsrates 1032\n\nGemeinderates B. enthält weder einen Beschluss noch eine Rechts­\nmittelbelehrung, was vom Empfänger bemängelt wird. Dennoch erhebt\ndieser dagegen mit Schreiben vom 24. November 1985 Beschwerde beim\nRegierungsrat. Gemäss Art. 18 Abs.1 des Gesetzes vom 28. April 1985\nüberdas Verwaltungsverfahren (bGS 143.5), das seit dem 1. Januar 1986\nin Kraft ist, können Verfügungen, durch welche eine Sache materiell oder\ndurch Nichteintreten erledigt worden ist, durch Rekurs weitergezogen\nwerden. Nach der Praxis des Regierungsrates ist auf einen Rekurs bzw. eine\nBeschwerde nur dann einzutreten, wenn es sich beim angefochtenen Ent­\nscheid um einen rekurs- bzw. beschwerdefähigen Verwaltungsakt handelt\n(vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIII, Seite 351). Als rekurs­\nfähiger Verwaltungsakt ist ein obrigkeitlicher Akt zu verstehen, durch den\nkonkrete Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und einzelnen Bür­\ngern begründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden. Die Ver­\nfügung regelt im Einzelfall ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis\nin verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststellend (vgl. Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, Seite 128 mit Hin­\nweisen; Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des\nKantons Zürich, Zürich 1978, §19, N .3; Thomas Fleiner-Gerster, Grund­\nzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Auflage,\nZürich 1980, Seite 159). Für die Verfügung ist also begriffsnotwendig, dass\nsie verbindlich sein muss, im Gegensatz beispielsweise zur blossen Aus­\nkunft oder einem informellen Vorbescheid. Keine Verfügungen stellen\ndemnach blosse Absichtserklärungen, Ankündigungen von Verfügungen\nsowie unverbindliche Vorbescheide dar (vgl. Max Imboden/Renö A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und\nStuttgart 1976, Band I, Seite 215; Kölz, a.a.Q , §1 9 , N.10). Ob es sich um\neine anfechtbare Verfügung oder bloss um eine Auskunft handelt, muss\nim Einzelfall ermittelt werden. Die Rechtsmittelbelehrung gilt dabei als er­\nhebliches Indiz für den Verfügungscharakter, auch wenn dieser nicht nach\nder äusseren Form, sondern schliesslich nur nach dem Inhalt einer behörd­\nlichen Anordnung beurteilt werden kann (vgl. BGE 100 lb 432). So ist bei­\nspielsweise ein formloser Brief ohne Rechtsmittelbelehrung, aber mit ver­\npflichtendem Inhalt, anfechtbar (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum\nGesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren des Kantons\nAppenzell A.Rh., Teufen 1985, Art. 18, N.6/7).\n\n49\nA. Entscheide des Regierungsrates 1032\n\n"}