{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1031_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19740610-19740610-ARGVP-1988-1031.pdf", "Checksum": "350557abe80fbe027334b79943e1c0e0"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1031"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1031"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1030, 1031\nsehen der Verwaltung und dem Bürger begründet, aufgehoben oder geändert. Die Verfügung regelt ein Rechtsverhältnis mit für den Adressa­ten bindender Wirkung, ohne auf dessen Zustimmung angewiesen zu sein (F.Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, § 14). Die Verfügung geht also von einem Träger öffentlicher Gewalt aus. Die vom Rekurrenten beantragte Grenzbereinigung mit Flächenausgleich stellt ihrem Inhalt nach ein Gesuch um Bodenabtretung dar."}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:19", "Checksum": "6c265f9a1cdc24cedc3137fbdc10e883", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1031\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1030, 1031\nsehen der Verwaltung und dem Bürger begründet, aufgehoben oder geändert. Die Verfügung regelt ein Rechtsverhältnis mit für den Adressa­ten bindender Wirkung, ohne auf dessen Zustimmung angewiesen zu sein (F.Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, § 14). Die Verfügung geht also von einem Träger öffentlicher Gewalt aus. Die vom Rekurrenten beantragte Grenzbereinigung mit Flächenausgleich stellt ihrem Inhalt nach ein Gesuch um Bodenabtretung dar.\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1030, 1031\n\nsehen der Verwaltung und dem Bürger begründet, aufgehoben oder\ngeändert. Die Verfügung regelt ein Rechtsverhältnis mit für den Adressa­\nten bindender Wirkung, ohne auf dessen Zustimmung angewiesen zu sein\n(F.Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, § 14). Die Verfügung\ngeht also von einem Träger öffentlicher Gewalt aus. Die vom Rekurrenten\nbeantragte Grenzbereinigung mit Flächenausgleich stellt ihrem Inhalt\nnach ein Gesuch um Bodenabtretung dar. Die Ablehnung einer Bodenab­\ntretung durch den Gemeinderat stellt aber keine Verfügung im oben\numschriebenen Sinne dar, da der Gemeinderat in diesem Falle als ein dem\nGesuchsteller gleichgestelltes privates Rechtssubjekt handelte und nicht\nals Träger hoheitlicher Staatsgewalt. Liegt aber keine Verfügung und damit\nkein rekursfähiger Verwaltungsakt vor, ist eine verwaltungsmässige Über­\nprüfung mittels eines Rekurses ausgeschlossen.\nRRB 23.9.1986\n\n1031\n\nV erfah ren . Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nIn der Gemeinde B. ist die Ortsplanung im Gang. Die Ortsplanungskom­\nmission lehnte ein Gesuch von H. J. ab, die Parzellen Nrn. 158,159 und 368\nim Zonenplanentwurf der Wohnzone zuzuscheiden; der Gemeinderat\nstimmte dieser Absicht zu. H.J. erhob Rekurs gegen den gemeinderätlichen Beschluss an den Regierungsrat, der darauf aus folgenden Gründen\nnicht eintrat:\nNach der Praxis des Regierungsrates ist auf einen Rekurs nur dann ein­\nzutreten, wenn es sich beim angefochtenen Beschluss um einen rekursfä­\nhigen Verwaltungsakt handelt (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis,\nHeft XIII, S.351). Als rekursfähiger Verwaltungsakt ist ein obrigkeitlicher\nAkt zu verstehen, durch den konkrete Rechtsbeziehungen zwischen der\nVerwaltung und einzelnen Bürgern begründet, aufgehoben, abgeändert\noder präzisiert werden (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung,\n3. Auflage, Nr. 321). Voraussetzung der Rekursfähigkeit ist somit, dass es\nsich bei diesem Beschluss um eine konkrete Anordnung öffentlich-recht­\n\n47\nA. Entscheide des Regierungsrates 1031,1032\n\nlicher Natur handelt, durch welche beispielsweise einem Privaten eine\nöffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt wird. Diese Eigenschaft geht dem\nvorliegenden Beschluss des Gemeinderates ab. Als sich der Gemeinderat\nder Auffassung der Ortsplanungskommission anschloss, die erwähnten\nParzellen seien nicht in die Wohnzone einzuzonen, hat er bloss seinen\nWillen kundgetan, die zukünftige Zonenordnung in diesem Sinne auszu­\ngestalten. Dem Beschluss kommt zur Zeit noch keine rechtliche Verbind­\nlichkeit zu, da der Zonenplan wederaufgelegt noch von den Stimmberech­\ntigten angenommen ist. Die Betroffenen werden im Rahmen des Einspra­\ncheverfahrens ihre Interessen wahrnehmen können.\nRRB 10.6.1974\n\n1032\n\nV e rfah re n . Begriff der anfechtbaren Verfügung; Entgegennahme eines\nunzulässigen Rekurses als Aufsichtsbeschwerde; aufsichtsrechtliche Mass­\nnahmen (Art. 18 und Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren;\nbGS 143.5).\n\nJ. E. steht seit vielen Jahren im Streit mit den Gemeindebehörden von B. In\neinem Brief an den Gemeinderat B. vom Mai 1981 kritisierte er die Amts­\nführung des Präsidenten der Vormundschaftskommission und ersucht um\ndessen Amtsenthebung. Trotz mehrfacher Reklamationen erhielt er zu­\nnächst keine Antwort.\nErst im November 1985 teilte ihm der Gemeinderat mit, das Gesuch\num Amtsenthebung habe sich infolge Rücktritts des Betroffenen von sel­\nber erledigt; im übrigen lägen für eine unkorrekte Amtsführung keine\nBeweise vor. - Gegen diese Mitteilung erhob J.E. Rekurs beim Regierungs­\nrat mit dem Begehren, die Angelegenheit sei «zur gebührenden und\nrechtskonformen Erledigung an den Gemeinderat B. zurückzuweisen».\nDer Regierungsrat trat auf den Rekurs nicht ein, nahm ihn jedoch als\nAufsichtsbeschwerde entgegen.\nAus den Erwägungen:\nI . a) Der Gemeinderat B. hat in seinem Brief vom 21. November 1985 an\nJ . E. dessen Schreiben vom 2 9 .Mai 1981 beantwortet. Der Brief des\n\n48\n"}