A. Entscheide des Regierungsrates 1030, 1031 sehen der Verwaltung und dem Bürger begründet, aufgehoben oder geändert. Die Verfügung regelt ein Rechtsverhältnis mit für den Adressa­ ten bindender Wirkung, ohne auf dessen Zustimmung angewiesen zu sein (F.Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, § 14). Die Verfügung geht also von einem Träger öffentlicher Gewalt aus. Die vom Rekurrenten beantragte Grenzbereinigung mit Flächenausgleich stellt ihrem Inhalt nach ein Gesuch um Bodenabtretung dar. Die Ablehnung einer Bodenab­ tretung durch den Gemeinderat stellt aber keine Verfügung im oben umschriebenen Sinne dar, da der Gemeinderat in diesem Falle als ein dem Gesuchsteller gleichgestelltes privates Rechtssubjekt handelte und nicht als Träger hoheitlicher Staatsgewalt. Liegt aber keine Verfügung und damit kein rekursfähiger Verwaltungsakt vor, ist eine verwaltungsmässige Über­ prüfung mittels eines Rekurses ausgeschlossen. RRB 23.9.1986 1031 V erfah ren . Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). In der Gemeinde B. ist die Ortsplanung im Gang. Die Ortsplanungskom­ mission lehnte ein Gesuch von H. J. ab, die Parzellen Nrn. 158,159 und 368 im Zonenplanentwurf der Wohnzone zuzuscheiden; der Gemeinderat stimmte dieser Absicht zu. H.J. erhob Rekurs gegen den gemeinderätli- chen Beschluss an den Regierungsrat, der darauf aus folgenden Gründen nicht eintrat: Nach der Praxis des Regierungsrates ist auf einen Rekurs nur dann ein­ zutreten, wenn es sich beim angefochtenen Beschluss um einen rekursfä­ higen Verwaltungsakt handelt (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIII, S.351). Als rekursfähiger Verwaltungsakt ist ein obrigkeitlicher Akt zu verstehen, durch den konkrete Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und einzelnen Bürgern begründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Nr. 321). Voraussetzung der Rekursfähigkeit ist somit, dass es sich bei diesem Beschluss um eine konkrete Anordnung öffentlich-recht­ 47 A. Entscheide des Regierungsrates 1031,1032 licher Natur handelt, durch welche beispielsweise einem Privaten eine öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt wird. Diese Eigenschaft geht dem vorliegenden Beschluss des Gemeinderates ab. Als sich der Gemeinderat der Auffassung der Ortsplanungskommission anschloss, die erwähnten Parzellen seien nicht in die Wohnzone einzuzonen, hat er bloss seinen Willen kundgetan, die zukünftige Zonenordnung in diesem Sinne auszu­ gestalten. Dem Beschluss kommt zur Zeit noch keine rechtliche Verbind­ lichkeit zu, da der Zonenplan wederaufgelegt noch von den Stimmberech­ tigten angenommen ist. Die Betroffenen werden im Rahmen des Einspra­ cheverfahrens ihre Interessen wahrnehmen können. RRB 10.6.1974 1032 V e rfah re n . Begriff der anfechtbaren Verfügung; Entgegennahme eines unzulässigen Rekurses als Aufsichtsbeschwerde; aufsichtsrechtliche Mass­ nahmen (Art. 18 und Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). J. E. steht seit vielen Jahren im Streit mit den Gemeindebehörden von B. In einem Brief an den Gemeinderat B. vom Mai 1981 kritisierte er die Amts­ führung des Präsidenten der Vormundschaftskommission und ersucht um dessen Amtsenthebung. Trotz mehrfacher Reklamationen erhielt er zu­ nächst keine Antwort. Erst im November 1985 teilte ihm der Gemeinderat mit, das Gesuch um Amtsenthebung habe sich infolge Rücktritts des Betroffenen von sel­ ber erledigt; im übrigen lägen für eine unkorrekte Amtsführung keine Beweise vor. - Gegen diese Mitteilung erhob J.E. Rekurs beim Regierungs­ rat mit dem Begehren, die Angelegenheit sei «zur gebührenden und rechtskonformen Erledigung an den Gemeinderat B. zurückzuweisen». Der Regierungsrat trat auf den Rekurs nicht ein, nahm ihn jedoch als Aufsichtsbeschwerde entgegen. Aus den Erwägungen: I . a) Der Gemeinderat B. hat in seinem Brief vom 21. November 1985 an J . E. dessen Schreiben vom 2 9 .Mai 1981 beantwortet. Der Brief des 48