Verwaltungspraxis, Heft XIII, S.351). Als rekursfähiger Verwaltungsakt ist ein obrigkeitlicher Akt zu verstehen, durch den konkrete Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und einzelnen Bürgern begründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Nr. 321). Voraussetzung der Rekursfähigkeit ist somit, dass es sich bei diesem Beschluss um eine konkrete Anordnung öffentlich-recht­ 47