In der Gemeinde B. ist die Ortsplanung im Gang. Die Ortsplanungskom­ mission lehnte ein Gesuch von H. J. ab, die Parzellen Nrn. 158,159 und 368 im Zonenplanentwurf der Wohnzone zuzuscheiden; der Gemeinderat stimmte dieser Absicht zu. H.J. erhob Rekurs gegen den gemeinderätlichen Beschluss an den Regierungsrat, der darauf aus folgenden Gründen nicht eintrat: Nach der Praxis des Regierungsrates ist auf einen Rekurs nur dann ein­ zutreten, wenn es sich beim angefochtenen Beschluss um einen rekursfä­ higen Verwaltungsakt handelt (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIII, S.351).