46 A. Entscheide des Regierungsrates 1030, 1031 sehen der Verwaltung und dem Bürger begründet, aufgehoben oder geändert. Die Verfügung regelt ein Rechtsverhältnis mit für den Adressa­ ten bindender Wirkung, ohne auf dessen Zustimmung angewiesen zu sein (F.Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, § 14). Die Verfügung geht also von einem Träger öffentlicher Gewalt aus. Die vom Rekurrenten beantragte Grenzbereinigung mit Flächenausgleich stellt ihrem Inhalt nach ein Gesuch um Bodenabtretung dar.