Dem vorliegenden Zirkularschreiben der Sanitäts­ kommission geht diese Eigenschaft ab. Es handelt sich vielmehr um eine Mitteilung, welche den Heilmittelherstellern Aufschlüsse über das einzu­ schlagende Verfahren namentlich bei der Prüfung der Heilmittel geben soll. Dem Zirkular kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu, und es werden den Adressaten dadurch auch keine Pflichten auferlegt. Es wird einzig darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall unter anderem Gebühren erhoben werden sollen. Geht nun aber dem Zirkular die Eigenschaft einer Verfügung ab, dann steht dagegen auch der Rekursweg nicht offen.