{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1030_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860923-19860923-ARGVP-1988-1030.pdf", "Checksum": "04e772d57c4700ce631697150eb89ffc"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1029, 1030\nNach Praxis und Lehre ist unter einem derartigen Verwaltungsakt oder einer Verfügung zu verstehen «ein obrigkeitlicher Akt, durch den konkrete Rechtsbeziehungen zwischen den Verwaltung und einzelnen Bürgern begründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden» (Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, S. 162). Es muss sich somit um eine konkrete Anordnung öffentlich-rechtlicher Natur han­deln, durch welche beispielsweise jema"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:33", "Checksum": "1bc99c74812876b1ad77e3955fe91b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1030\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1029, 1030\nNach Praxis und Lehre ist unter einem derartigen Verwaltungsakt oder einer Verfügung zu verstehen «ein obrigkeitlicher Akt, durch den konkrete Rechtsbeziehungen zwischen den Verwaltung und einzelnen Bürgern begründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden» (Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, S. 162). Es muss sich somit um eine konkrete Anordnung öffentlich-rechtlicher Natur han­deln, durch welche beispielsweise jema\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1029, 1030\n\nNach Praxis und Lehre ist unter einem derartigen Verwaltungsakt oder\neiner Verfügung zu verstehen «ein obrigkeitlicher Akt, durch den konkrete\nRechtsbeziehungen zwischen den Verwaltung und einzelnen Bürgern\nbegründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden» (Imboden,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, S. 162). Es muss\nsich somit um eine konkrete Anordnung öffentlich-rechtlicher Natur han­\ndeln, durch welche beispielsweise jemandem eine öffentlich-rechtliche\nPflicht auferlegt wird. Dem vorliegenden Zirkularschreiben der Sanitäts­\nkommission geht diese Eigenschaft ab. Es handelt sich vielmehr um eine\nMitteilung, welche den Heilmittelherstellern Aufschlüsse über das einzu­\nschlagende Verfahren namentlich bei der Prüfung der Heilmittel geben\nsoll. Dem Zirkular kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu, und es werden\nden Adressaten dadurch auch keine Pflichten auferlegt. Es wird einzig\ndarauf hingewiesen, dass im konkreten Fall unter anderem Gebühren\nerhoben werden sollen. Geht nun aber dem Zirkular die Eigenschaft einer\nVerfügung ab, dann steht dagegen auch der Rekursweg nicht offen. Wei­\nterziehbar werden dann allerdings die konkreten Verfügungen im Einzel­\nfall sein, durch welche etwa Gebühren auferlegt oder andere Pflichten\nbegründet werden.\nRRB 18.4.1966\n\n1030\n\nV e rfah re n . Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes\nüberdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nR.G . ersuchte den Gemeinderat H., zwischen seiner Parzelle und einer\nangrenzenden Parzelle der Gemeinde zum Zweck einer besseren Erschlies­\nsung eine Grenzbereinigung im Sinne von Art. 60 EG zum RPG durchzu­\nführen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch ab. Auf den Rekurs des R.G.\ntrat der Regierungsrat aus folgenden Gründen nicht ein:\nAls Verfügung und damit als rekursfähiger Verwaltungsakt ist eine\nbehördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein kon­\nkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechts­\ngestaltend geregelt wird, d.h. es wird eine konkrete Rechtsbeziehung zwi-\n\n46\nA. Entscheide des Regierungsrates 1030, 1031\n\nsehen der Verwaltung und dem Bürger begründet, aufgehoben oder\ngeändert. Die Verfügung regelt ein Rechtsverhältnis mit für den Adressa­\nten bindender Wirkung, ohne auf dessen Zustimmung angewiesen zu sein\n(F.Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, § 14). Die Verfügung\ngeht also von einem Träger öffentlicher Gewalt aus. Die vom Rekurrenten\nbeantragte Grenzbereinigung mit Flächenausgleich stellt ihrem Inhalt\nnach ein Gesuch um Bodenabtretung dar. Die Ablehnung einer Bodenab­\ntretung durch den Gemeinderat stellt aber keine Verfügung im oben\numschriebenen Sinne dar, da der Gemeinderat in diesem Falle als ein dem\nGesuchsteller gleichgestelltes privates Rechtssubjekt handelte und nicht\nals Träger hoheitlicher Staatsgewalt. Liegt aber keine Verfügung und damit\nkein rekursfähiger Verwaltungsakt vor, ist eine verwaltungsmässige Über­\nprüfung mittels eines Rekurses ausgeschlossen.\nRRB 23.9.1986\n\n1031\n\nV erfah ren . Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nIn der Gemeinde B. ist die Ortsplanung im Gang. Die Ortsplanungskom­\nmission lehnte ein Gesuch von H. J. ab, die Parzellen Nrn. 158,159 und 368\nim Zonenplanentwurf der Wohnzone zuzuscheiden; der Gemeinderat\nstimmte dieser Absicht zu. H.J. erhob Rekurs gegen den gemeinderätlichen Beschluss an den Regierungsrat, der darauf aus folgenden Gründen\nnicht eintrat:\nNach der Praxis des Regierungsrates ist auf einen Rekurs nur dann ein­\nzutreten, wenn es sich beim angefochtenen Beschluss um einen rekursfä­\nhigen Verwaltungsakt handelt (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis,\nHeft XIII, S.351). Als rekursfähiger Verwaltungsakt ist ein obrigkeitlicher\nAkt zu verstehen, durch den konkrete Rechtsbeziehungen zwischen der\nVerwaltung und einzelnen Bürgern begründet, aufgehoben, abgeändert\noder präzisiert werden (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung,\n3. Auflage, Nr. 321). Voraussetzung der Rekursfähigkeit ist somit, dass es\nsich bei diesem Beschluss um eine konkrete Anordnung öffentlich-recht­\n\n47\n"}