A. Entscheide des Regierungsrates 1029, 1030 Nach Praxis und Lehre ist unter einem derartigen Verwaltungsakt oder einer Verfügung zu verstehen «ein obrigkeitlicher Akt, durch den konkrete Rechtsbeziehungen zwischen den Verwaltung und einzelnen Bürgern begründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden» (Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, S. 162). Es muss sich somit um eine konkrete Anordnung öffentlich-rechtlicher Natur han­ deln, durch welche beispielsweise jemandem eine öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt wird. Dem vorliegenden Zirkularschreiben der Sanitäts­ kommission geht diese Eigenschaft ab. Es handelt sich vielmehr um eine Mitteilung, welche den Heilmittelherstellern Aufschlüsse über das einzu­ schlagende Verfahren namentlich bei der Prüfung der Heilmittel geben soll. Dem Zirkular kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu, und es werden den Adressaten dadurch auch keine Pflichten auferlegt. Es wird einzig darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall unter anderem Gebühren erhoben werden sollen. Geht nun aber dem Zirkular die Eigenschaft einer Verfügung ab, dann steht dagegen auch der Rekursweg nicht offen. Wei­ terziehbar werden dann allerdings die konkreten Verfügungen im Einzel­ fall sein, durch welche etwa Gebühren auferlegt oder andere Pflichten begründet werden. RRB 18.4.1966 1030 V e rfah re n . Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). R.G . ersuchte den Gemeinderat H., zwischen seiner Parzelle und einer angrenzenden Parzelle der Gemeinde zum Zweck einer besseren Erschlies­ sung eine Grenzbereinigung im Sinne von Art. 60 EG zum RPG durchzu­ führen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch ab. Auf den Rekurs des R.G. trat der Regierungsrat aus folgenden Gründen nicht ein: Als Verfügung und damit als rekursfähiger Verwaltungsakt ist eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein kon­ kretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechts­ gestaltend geregelt wird, d.h. es wird eine konkrete Rechtsbeziehung zwi- 46 A. Entscheide des Regierungsrates 1030, 1031 sehen der Verwaltung und dem Bürger begründet, aufgehoben oder geändert. Die Verfügung regelt ein Rechtsverhältnis mit für den Adressa­ ten bindender Wirkung, ohne auf dessen Zustimmung angewiesen zu sein (F.Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, § 14). Die Verfügung geht also von einem Träger öffentlicher Gewalt aus. Die vom Rekurrenten beantragte Grenzbereinigung mit Flächenausgleich stellt ihrem Inhalt nach ein Gesuch um Bodenabtretung dar. Die Ablehnung einer Bodenab­ tretung durch den Gemeinderat stellt aber keine Verfügung im oben umschriebenen Sinne dar, da der Gemeinderat in diesem Falle als ein dem Gesuchsteller gleichgestelltes privates Rechtssubjekt handelte und nicht als Träger hoheitlicher Staatsgewalt. Liegt aber keine Verfügung und damit kein rekursfähiger Verwaltungsakt vor, ist eine verwaltungsmässige Über­ prüfung mittels eines Rekurses ausgeschlossen. RRB 23.9.1986 1031 V erfah ren . Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). In der Gemeinde B. ist die Ortsplanung im Gang. Die Ortsplanungskom­ mission lehnte ein Gesuch von H. J. ab, die Parzellen Nrn. 158,159 und 368 im Zonenplanentwurf der Wohnzone zuzuscheiden; der Gemeinderat stimmte dieser Absicht zu. H.J. erhob Rekurs gegen den gemeinderätli- chen Beschluss an den Regierungsrat, der darauf aus folgenden Gründen nicht eintrat: Nach der Praxis des Regierungsrates ist auf einen Rekurs nur dann ein­ zutreten, wenn es sich beim angefochtenen Beschluss um einen rekursfä­ higen Verwaltungsakt handelt (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIII, S.351). Als rekursfähiger Verwaltungsakt ist ein obrigkeitlicher Akt zu verstehen, durch den konkrete Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und einzelnen Bürgern begründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Nr. 321). Voraussetzung der Rekursfähigkeit ist somit, dass es sich bei diesem Beschluss um eine konkrete Anordnung öffentlich-recht­ 47