R.G . ersuchte den Gemeinderat H., zwischen seiner Parzelle und einer angrenzenden Parzelle der Gemeinde zum Zweck einer besseren Erschlies­ sung eine Grenzbereinigung im Sinne von Art. 60 EG zum RPG durchzu­ führen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch ab. Auf den Rekurs des R.G. trat der Regierungsrat aus folgenden Gründen nicht ein: Als Verfügung und damit als rekursfähiger Verwaltungsakt ist eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein kon­ kretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechts­ gestaltend geregelt wird, d.h. es wird eine konkrete Rechtsbeziehung zwi- 46