Geht nun aber dem Zirkular die Eigenschaft einer Verfügung ab, dann steht dagegen auch der Rekursweg nicht offen. Wei­ terziehbar werden dann allerdings die konkreten Verfügungen im Einzel­ fall sein, durch welche etwa Gebühren auferlegt oder andere Pflichten begründet werden. RRB 18.4.1966 1030 V e rfah re n . Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).