Nach Praxis und Lehre ist unter einem derartigen Verwaltungsakt oder einer Verfügung zu verstehen «ein obrigkeitlicher Akt, durch den konkrete Rechtsbeziehungen zwischen den Verwaltung und einzelnen Bürgern begründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden» (Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, S. 162). Es muss sich somit um eine konkrete Anordnung öffentlich-rechtlicher Natur han­ deln, durch welche beispielsweise jemandem eine öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt wird. Dem vorliegenden Zirkularschreiben der Sanitäts­ kommission geht diese Eigenschaft ab.