{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1029_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19660418-19660418-ARGVP-1988-1029.pdf", "Checksum": "b2dade3889f164203c0a237b7cfe43c7"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029\n1028\nVerfahren. Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\nDie Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in Anlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesge­richtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine strafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwä­gungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteile"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:31", "Checksum": "b84e5205213b3582c0d58889a7a6a9ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1029\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029\n1028\nVerfahren. Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\nDie Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in Anlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesge­richtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine strafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwä­gungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteile\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029\n\n1028\n\nV erfah ren . Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens\n(Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nDie Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in\nAnlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesge­\nrichtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine\nstrafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwä­\ngungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteilende Sachlage wesentlich\ngeändert hat, die Behörde sich in einem offenkundigen Irrtum über ent­\nscheidende Tatsachen befunden hatte oder wenn Tatsachen oder Beweis­\nmittel geltend gemacht werden, die beim ersten Entscheid nicht bekannt\nwaren oder die vorzulegen damals kein Anlass bestand (vgl. BG E109 lb\n246 E. 4a mit Verweis; RRB 224/82 und 33/85; 8 2 1 ,7 6 4 und 705/84; vgl.\nAppenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIV, S. 416).\n\nRRB 3.11.1987\n\n1029\n\nV erfah ren . Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nDie Sanitätskommission von Appenzell A.Rh. stellte am 9. März 1966 allen\nim Kanton ansässigen Heilmittelherstellern ein Kreisschreiben zu, in wel­\nchem auf einige wesentliche, die Heilmittelhersteller angehende Bestim­\nmungen des Sanitätsgesetzes und der Heilmittelverordnung hingewiesen\nwurde. Neben verschiedenen Erläuterungen genereller Natur wurde unter\nanderem festgestellt, dass für die Abgabebewilligung von Heilmitteln eine\nMinimalgebühr von Fr. 10 - pro Mittel zu entrichten sei.\nDer Regierungsrat trat auf einen gegen dieses Kreisschreiben gerichte­\nten Rekurs aus folgenden Gründen nicht ein:\nIndem die RAG und die C .S.A . gegen das Kreisschreiben der Sanitäts­\nkommission vom 9. März 1966 Rekurs erheben, nehmen sie stillschwei­\ngend an, es handle sich dabei um einen rekursfähigen Verwaltungsakt.\n\n45\nA. Entscheide des Regierungsrates 1029, 1030\n\nNach Praxis und Lehre ist unter einem derartigen Verwaltungsakt oder\neiner Verfügung zu verstehen «ein obrigkeitlicher Akt, durch den konkrete\nRechtsbeziehungen zwischen den Verwaltung und einzelnen Bürgern\nbegründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden» (Imboden,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, S. 162). Es muss\nsich somit um eine konkrete Anordnung öffentlich-rechtlicher Natur han­\ndeln, durch welche beispielsweise jemandem eine öffentlich-rechtliche\nPflicht auferlegt wird. Dem vorliegenden Zirkularschreiben der Sanitäts­\nkommission geht diese Eigenschaft ab. Es handelt sich vielmehr um eine\nMitteilung, welche den Heilmittelherstellern Aufschlüsse über das einzu­\nschlagende Verfahren namentlich bei der Prüfung der Heilmittel geben\nsoll. Dem Zirkular kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu, und es werden\nden Adressaten dadurch auch keine Pflichten auferlegt. Es wird einzig\ndarauf hingewiesen, dass im konkreten Fall unter anderem Gebühren\nerhoben werden sollen. Geht nun aber dem Zirkular die Eigenschaft einer\nVerfügung ab, dann steht dagegen auch der Rekursweg nicht offen. Wei­\nterziehbar werden dann allerdings die konkreten Verfügungen im Einzel­\nfall sein, durch welche etwa Gebühren auferlegt oder andere Pflichten\nbegründet werden.\nRRB 18.4.1966\n\n1030\n\nV e rfah re n . Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes\nüberdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nR.G . ersuchte den Gemeinderat H., zwischen seiner Parzelle und einer\nangrenzenden Parzelle der Gemeinde zum Zweck einer besseren Erschlies­\nsung eine Grenzbereinigung im Sinne von Art. 60 EG zum RPG durchzu­\nführen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch ab. Auf den Rekurs des R.G.\ntrat der Regierungsrat aus folgenden Gründen nicht ein:\nAls Verfügung und damit als rekursfähiger Verwaltungsakt ist eine\nbehördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein kon­\nkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechts­\ngestaltend geregelt wird, d.h. es wird eine konkrete Rechtsbeziehung zwi-\n\n46\n"}