{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1028_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19871103-19871103-ARGVP-1988-1028.pdf", "Checksum": "115bee18fbadb6fbbf1ecab3e049083d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029\n1028\nVerfahren. Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\nDie Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in Anlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesge­richtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine strafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwä­gungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteile"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:59", "Checksum": "902d79b0f5f8c44acd1f984d07958713", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1028\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029\n1028\nVerfahren. Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\nDie Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in Anlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesge­richtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine strafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwä­gungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteile\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029\n\n1028\n\nV erfah ren . Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens\n(Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nDie Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in\nAnlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesge­\nrichtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine\nstrafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwä­\ngungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteilende Sachlage wesentlich\ngeändert hat, die Behörde sich in einem offenkundigen Irrtum über ent­\nscheidende Tatsachen befunden hatte oder wenn Tatsachen oder Beweis­\nmittel geltend gemacht werden, die beim ersten Entscheid nicht bekannt\nwaren oder die vorzulegen damals kein Anlass bestand (vgl. BG E109 lb\n246 E. 4a mit Verweis; RRB 224/82 und 33/85; 8 2 1 ,7 6 4 und 705/84; vgl.\nAppenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIV, S. 416).\n\nRRB 3.11.1987\n\n1029\n\nV erfah ren . Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nDie Sanitätskommission von Appenzell A.Rh. stellte am 9. März 1966 allen\nim Kanton ansässigen Heilmittelherstellern ein Kreisschreiben zu, in wel­\nchem auf einige wesentliche, die Heilmittelhersteller angehende Bestim­\nmungen des Sanitätsgesetzes und der Heilmittelverordnung hingewiesen\nwurde. Neben verschiedenen Erläuterungen genereller Natur wurde unter\nanderem festgestellt, dass für die Abgabebewilligung von Heilmitteln eine\nMinimalgebühr von Fr. 10 - pro Mittel zu entrichten sei.\nDer Regierungsrat trat auf einen gegen dieses Kreisschreiben gerichte­\nten Rekurs aus folgenden Gründen nicht ein:\nIndem die RAG und die C .S.A . gegen das Kreisschreiben der Sanitäts­\nkommission vom 9. März 1966 Rekurs erheben, nehmen sie stillschwei­\ngend an, es handle sich dabei um einen rekursfähigen Verwaltungsakt.\n\n45\n"}