A. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029 1028 V erfah ren . Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in Anlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesge­ richtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine strafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwä­ gungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteilende Sachlage wesentlich geändert hat, die Behörde sich in einem offenkundigen Irrtum über ent­ scheidende Tatsachen befunden hatte oder wenn Tatsachen oder Beweis­ mittel geltend gemacht werden, die beim ersten Entscheid nicht bekannt waren oder die vorzulegen damals kein Anlass bestand (vgl. BG E109 lb 246 E. 4a mit Verweis; RRB 224/82 und 33/85; 8 2 1 ,7 6 4 und 705/84; vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIV, S. 416). RRB 3.11.1987 1029 V erfah ren . Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Sanitätskommission von Appenzell A.Rh. stellte am 9. März 1966 allen im Kanton ansässigen Heilmittelherstellern ein Kreisschreiben zu, in wel­ chem auf einige wesentliche, die Heilmittelhersteller angehende Bestim­ mungen des Sanitätsgesetzes und der Heilmittelverordnung hingewiesen wurde. Neben verschiedenen Erläuterungen genereller Natur wurde unter anderem festgestellt, dass für die Abgabebewilligung von Heilmitteln eine Minimalgebühr von Fr. 10 - pro Mittel zu entrichten sei. Der Regierungsrat trat auf einen gegen dieses Kreisschreiben gerichte­ ten Rekurs aus folgenden Gründen nicht ein: Indem die RAG und die C .S.A . gegen das Kreisschreiben der Sanitäts­ kommission vom 9. März 1966 Rekurs erheben, nehmen sie stillschwei­ gend an, es handle sich dabei um einen rekursfähigen Verwaltungsakt. 45