Schär, Kommentar zum Verwal­ tungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N .4zu Art. 20 mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) und den Parteien das rechtliche Gehör im Rekursverfahren umfassend gewährt hat, kann der Mangel im vorliegenden Fall geheilt werden. Dass den Gesuchsgegnern die Gesuchsbeilagen nicht von Amtes wegen ausgehändigt wurden, ent­ spricht ständiger Praxis und ist nicht zu beanstanden. Wer Beilagen zuge­ stellt haben will, hat dies zu verlangen; wer nicht von einem Anwalt vertre­ ten ist, kann sie bloss einsehen (zum letzteren vgl. BGE 1081a8). RRB 14.4.1987 44