Die Rüge der Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er den Gesuchstellerinnen zweimal, der anderen Partei nur einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gab, wird zu Recht erho­ ben. Wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, so ist beiden Parteien nochmals Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu erläutern. Ausser­ dem sind «schriftliche Stellungnahmen. . . der übrigen am Verfahren Betei­ ligten . . . zur Einsichtnahme aufzulegen oder in Kopie zuzustellen» (Art. 8 Abs. 2 VwVG; bGS 143.5). Da der Regierungsrat auch Ermessensent­ scheide voll überprüft (Art. 20 VwVG; Schär, Kommentar zum Verwal­ tungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell A.Rh.