fahren (Art. 148 Abs. 3 StPO). Die Regelung, dass die Parteien keinen Anspruch auf Verschiebung eines Augenscheins haben, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die von der Vorinstanz gehandhabte Praxis entspricht vielmehr dem dringenden Bedürfnis, Verzöger­ ungen im Gang des Verfahrens entgegenzuwirken. Insbesondere ist kein Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes festzu­ stellen; dort wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann ange­ nommen, wo die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht zur Beweis­ handlung eingeladen wurde (vgl. BGE 1041b 1 2 5 ,1051a 50). RRB 17.12.1985 1027