In einem Rekursverfahren lud die instruierende Direktion zum Augen­ schein ein. Einem Verschiebungsgesuch des Rekurrenten wurde nicht stattgegeben. Der Rekurrent macht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Nach der Praxis ist den Parteien zwar die Teilnahme an amtlichen Augenscheinen gewährleistet; eine Verhandlung braucht indessen nicht verschoben zu werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter daran verhindert ist. Diese Lösung wird übrigens in Art. 7 des Gesetzes über das Verwal­ tungsverfahren - das am 1.Januar 1986 in Kraft treten wird - übernom­ men. Die gleiche Regelung besteht auch für das ausserrhodische Strafver­