A. Entscheide des Regierungsrates 1025, 1026 eine Befangenheit annehmen Hesse. Ein Vertrauensverhältnis bzw. enge persönliche Beziehungen können in der Regel nicht durch einen recht­ lichen Akt ungeschehen gemacht werden. Dies wird etwa dadurch bestä­ tigt, dass die Ausstandspflicht, die unter Eheleuten oder verschwägerten Personen zu beachten ist, nach gewissen Verfahrensrechten noch nach Auflösung der entsprechenden Ehe weitergilt. Nicht anders verhält es sich beim Zeugnisverweigerungsrecht von Verheirateten oder Verschwägerten, wo in ähnlicher Weise Interessenkonflikte entstehen könnten (A rt.74 Abs. 1 Ziff. 1, al. 2 StPO und Art.