{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1026_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19851217-19851217-ARGVP-1988-1026.pdf", "Checksum": "b03bb17657f11cb7f88d4bf78c12a865"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1025, 1026\neine Befangenheit annehmen Hesse. Ein Vertrauensverhältnis bzw. enge persönliche Beziehungen können in der Regel nicht durch einen recht­lichen Akt ungeschehen gemacht werden. Dies wird etwa dadurch bestä­tigt, dass die Ausstandspflicht, die unter Eheleuten oder verschwägerten Personen zu beachten ist, nach gewissen Verfahrensrechten noch nach Auflösung der entsprechenden Ehe weitergilt. Nicht anders verhält es sich beim Zeugnisverweigerungsrecht von"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:45", "Checksum": "7108cb97df44133564469f9204c2b43b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1026\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1025, 1026\neine Befangenheit annehmen Hesse. Ein Vertrauensverhältnis bzw. enge persönliche Beziehungen können in der Regel nicht durch einen recht­lichen Akt ungeschehen gemacht werden. Dies wird etwa dadurch bestä­tigt, dass die Ausstandspflicht, die unter Eheleuten oder verschwägerten Personen zu beachten ist, nach gewissen Verfahrensrechten noch nach Auflösung der entsprechenden Ehe weitergilt. Nicht anders verhält es sich beim Zeugnisverweigerungsrecht von\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1025, 1026\n\neine Befangenheit annehmen Hesse. Ein Vertrauensverhältnis bzw. enge\npersönliche Beziehungen können in der Regel nicht durch einen recht­\nlichen Akt ungeschehen gemacht werden. Dies wird etwa dadurch bestä­\ntigt, dass die Ausstandspflicht, die unter Eheleuten oder verschwägerten\nPersonen zu beachten ist, nach gewissen Verfahrensrechten noch nach\nAuflösung der entsprechenden Ehe weitergilt. Nicht anders verhält es sich\nbeim Zeugnisverweigerungsrecht von Verheirateten oder Verschwägerten,\nwo in ähnlicher Weise Interessenkonflikte entstehen könnten (A rt.74\nAbs. 1 Ziff. 1, al. 2 StPO und Art. 169 Ziff. 1, al. 2 ZPO).\nGemeinderat A. hätte bei dieser Situation beim angefochtenen Ent­\nscheid nicht mitwirken dürfen, und zwar weder bei der Abstimmung noch\nbei der Beratung (BGE 97 I 9 3 f.; ebenso A . Kölz, a.a.O., Vorbem. zu\n§ §1 9 -2 8 , N.22). Der Anspruch der Rekurrenten auf eine unabhängige\nEntscheidungsinstanz wurde somit verletzt. Der Mangel ist formeller\nNatur, d.h. es ist unerheblich, ob ein formell richtiger Entscheid sachlich\nanders lauten würde. Lehre und Praxis erblicken hierin eine schwerwie­\ngende Verfahrensverletzung, die eine Kassation des mangelhaften Ent­\nscheides zur Folge hat (A. Kölz, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19-28, N. 28).\nDer Rekurs ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die Akten sind\nzu neuem Entscheid an den Gemeinderat H. zurückzuweisen.\n\nRRB 2.10.1984\n\n1026\n\nV erfah ren . Anspruch auf Teilnahme an Augenscheinen (Art. 7 des Geset­\nzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nIn einem Rekursverfahren lud die instruierende Direktion zum Augen­\nschein ein. Einem Verschiebungsgesuch des Rekurrenten wurde nicht\nstattgegeben. Der Rekurrent macht eine Verletzung seines Anspruches auf\nrechtliches Gehör geltend.\nNach der Praxis ist den Parteien zwar die Teilnahme an amtlichen\nAugenscheinen gewährleistet; eine Verhandlung braucht indessen nicht\nverschoben zu werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter daran verhindert\nist. Diese Lösung wird übrigens in Art. 7 des Gesetzes über das Verwal­\ntungsverfahren - das am 1.Januar 1986 in Kraft treten wird - übernom­\nmen. Die gleiche Regelung besteht auch für das ausserrhodische Strafver­\n\n43\nA. Entscheide des Regierungsrates 1026,1027\n\nfahren (Art. 148 Abs. 3 StPO). Die Regelung, dass die Parteien keinen\nAnspruch auf Verschiebung eines Augenscheins haben, stellt keine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die von der Vorinstanz gehandhabte Praxis entspricht vielmehr dem dringenden Bedürfnis, Verzöger­\nungen im Gang des Verfahrens entgegenzuwirken. Insbesondere ist kein\nWiderspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes festzu­\nstellen; dort wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann ange­\nnommen, wo die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht zur Beweis­\nhandlung eingeladen wurde (vgl. BGE 1041b 1 2 5 ,1051a 50).\n\nRRB 17.12.1985\n\n1027\n\nV e rfah re n . Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursverfahren\n(Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).\n\nDie Rüge der Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe das rechtliche\nGehör verletzt, indem er den Gesuchstellerinnen zweimal, der anderen\nPartei nur einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gab, wird zu Recht erho­\nben. Wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, so ist beiden Parteien\nnochmals Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu erläutern. Ausser­\ndem sind «schriftliche Stellungnahmen. . . der übrigen am Verfahren Betei­\nligten . . . zur Einsichtnahme aufzulegen oder in Kopie zuzustellen» (Art. 8\nAbs. 2 VwVG; bGS 143.5). Da der Regierungsrat auch Ermessensent­\nscheide voll überprüft (Art. 20 VwVG; Schär, Kommentar zum Verwal­\ntungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N .4zu\nArt. 20 mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) und den Parteien das\nrechtliche Gehör im Rekursverfahren umfassend gewährt hat, kann der\nMangel im vorliegenden Fall geheilt werden. Dass den Gesuchsgegnern\ndie Gesuchsbeilagen nicht von Amtes wegen ausgehändigt wurden, ent­\nspricht ständiger Praxis und ist nicht zu beanstanden. Wer Beilagen zuge­\nstellt haben will, hat dies zu verlangen; wer nicht von einem Anwalt vertre­\nten ist, kann sie bloss einsehen (zum letzteren vgl. BGE 1081a8).\n\nRRB 14.4.1987\n\n44\n"}